Die Vollmacht könnte daher eine Prozessvollmacht darstellen. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Betroffenen handeln und das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht müsste sich zur Zulässigkeit der Vertretung und – sofern eine Vertretung zulässig ist – zur Gültigkeit der Vollmacht äussern. Nachfolgend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Vertretung der Betroffenen befugt ist. Ist dies nicht der Fall, muss in einem nächsten Schritt überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen legitimiert ist.