11. 11.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 10. Februar 2022 hinsichtlich Erwachsenenschutzmassnahmen anficht, ist fraglich, ob sie in eigenem Namen oder im Namen der Betroffenen Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdeführerin reicht zusammen mit der Beschwerde vom 22. Februar 2022 die Vollmacht vom 10. Februar 2022 als Beilage ein. Diese enthält eine Passage, wonach die Beschwerdeführerin ermächtigt sei, für die Betroffene Beschwerde gegen die Errichtung einer Beistandschaft zu erheben. Die Vollmacht könnte daher eine Prozessvollmacht darstellen.