4 und 3 VRPG besteht für eine befasste Behörde des Kantons Bern im Verhältnis zu Zivilgerichten eine Weiterleitungspflicht, soweit die Eingaben öffentlich-rechtliche Angelegenheiten einschliesslich solcher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, zum Gegenstand haben. Zu den öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gehören alle Streitigkeiten, die dem Verwaltungs- oder Staatsrecht zuzurechnen sind (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 23 zu Art.