Vielmehr ist es als behördliche Informationsaktivität zu qualifizieren, welcher keine Rechtswirkung und keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 94 f zu Art. 5 VwVG). Auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 10.4 Ebenso wenig ist auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 einzutreten. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist zur materiellen Beurteilung einer Vollmacht sachlich nicht zuständig, denn es handelt sich dabei nicht um eine kindes-, kindesschutz- oder erwachsenenschutzrechtliche Anordnung der KESB.