Mit diesem Schreiben informierte die KESB Seeland B.________ und dadurch die Beschwerdeführerin lediglich darüber, dass sie die Vollmacht als ungültig erachte. Erwachsenenschutzrechtliche oder allgemein öffentlich-rechtliche Anordnungen wurden in diesem Schreiben keine getroffen. Es wurden damit keine Rechte und Pflichten begründet. Demzufolge handelt es sich beim angefochtenen Schreiben vom 15. Februar 2022 weder um einen Entscheid noch um eine Verfügung. Vielmehr ist es als behördliche Informationsaktivität zu qualifizieren, welcher keine Rechtswirkung und keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. MÜLLER, a.a.