Diesbezüglich handelt es sich um einen Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes, welcher ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt. Für die Überprüfung dieses Entscheides ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht örtlich, sachlich und funktional zuständig. 10.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Schreiben der KESB Seeland vom 15. Februar 2022 an B.________ anficht, liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Mit diesem Schreiben informierte die KESB Seeland B.________ und dadurch die Beschwerdeführerin lediglich darüber, dass sie die Vollmacht als ungültig erachte.