3 10. 10.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Abs. 1 Bst. a KESG und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Damit unterliegen der Anfechtung beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht insbesondere Entscheide über Anordnungen erwachsenenschutzrechtlicher (Art. 363 ZGB bis Art. 453 ZGB) und kindesrechtlicher Massnahmen bzw. Kindesschutzmassnahmen (Art.