7. Am 9. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (pag. 23) und erklärte ausdrücklich an ihren Anträgen festzuhalten. Weiter führt sie zusammengefasst aus, dass sie die Errichtung der Beistandschaft über C.________ als Prozessbetrug erachte und deren Richtigkeit bezweifle. Zudem sei es unhaltbar, dass die Vorinstanz ihr keine Einsicht in das «Gutachten» gebe. Hinsichtlich ihrer Interessenlage sei festzuhalten, dass sie sich mit Immobilien befasse und im Interesse von C.________ handle. II.