5. Am 3. März 2022 schrieb die Beschwerdeführerin erneut an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Sie machte geltend, dass die Errichtung der Beistandschaft aufgrund der bestehenden Vollmacht ungültig sei. Indem die KESB diese Vollmacht für ungültig erklärt habe, verhalte sie sich unangemessen, weshalb gegen sie ein Verfahren eingeleitet werden müsse (pag. 13). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 17 f.).