4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe unleserlich, beim Gericht am 25. Februar 2022 eingegangen) beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung einerseits der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 und andererseits der Nichtigkeit des Schreibens der Vorinstanz vom 15. Februar 2022. Zudem sei festzustellen, dass C.________ als handlungsfähig zu gelten habe. Damit verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung (jedenfalls von Teilen) des Entscheides der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 (pag. 1).