Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 48 KESG kann sich die betroffene Person im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von einer in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes erfahrenen oder ihr nahestehenden Person vertreten lassen. Der Begriff der nahestehenden Person nach Art. 48 KESG ist gleich auszulegen wie jener in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (Legitimation als nahestehende Person). Bei juristischen Personen sind besondere Anforderungen an das Näheverhältnis zu stellen (E. 11.2). Erwägungen: I.