Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 22 142 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2022 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Estermann Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg Vorinstanz Gegenstand Anfechtung einer Beistandschaft Gültigkeit einer Vollmacht Beschwerde gegen das Schreiben der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Seeland vom 15. Februar 2022 und den Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland vom 15. Februar 2022 Regeste Vertretungsbefugnis und Beschwerdelegitimation einer juristischen Person im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 48 KESG kann sich die betroffene Person im Ver- fahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von einer in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes erfahrenen oder ihr nahestehenden Person vertreten lassen. Der Begriff der nahestehenden Person nach Art. 48 KESG ist gleich auszulegen wie jener in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (Legitimation als nahestehende Person). Bei juristischen Personen sind besondere Anforderungen an das Näheverhältnis zu stellen (E. 11.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 meldete sich B.________ im Namen der A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Seeland (nachfolgend KESB Seeland oder Vorinstanz) und in- formierte diese darüber, dass C.________ (nachfolgend Betroffene oder C.________), geb. ________, ihm die Liegenschaft am H.________ (Ortschaft) in D.________ (Dorf) habe verkaufen wollen. Er schlage vor, dass C.________ ihm ihren Anteil an der Liegenschaft übertrage und er ihr dafür ein lebenslanges, kos- tenloses Nutzungsrecht einräumen werde. Er biete an, dass seine AG – die A.________ AG – die Liegenschaft ab sofort verwalten und allfällige Minusbeträge selbst tragen werde (Beschwerdebeilage 5). 1.2 Die Vorinstanz bestätigte mit E-Mailnachricht vom 4. Februar 2022, vom Vorschlag Kenntnis genommen zu haben und versicherte, sich zu melden, sofern der Vor- schlag in Betracht komme (Beschwerdebeilage 6). 1.3 Am 10. Februar 2022 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine von C.________ gleichentags unterzeichnete Generalvollmacht zugehen. Darin er- mächtigt sie B.________ als Vertreter der A.________ AG sie in allen Belangen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere gegen die Ernennung eines Beistandes, vorbehaltlich er würde als solcher eingesetzt (Beschwerdebeila- ge 3 und 4). 2. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 errichtete die KESB Seeland für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Zur Beiständin wurde E.________, Sozialdienst F.________ (Gemeinde), ernannt. Zudem schränkte die Vorinstanz die Handlungsfähigkeit der Betroffenen gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB ein (Vorakten, Faszikel 1, vgl. auch Vernehmlassung). 2 3. Gleichentags teilte die KESB Seeland B.________ und damit der A.________ AG mit, dass C.________ nicht mehr gültig eine Vollmacht ausstellen könne. Die zu- gunsten der A.________ AG unterzeichnete Vollmacht vom 10. Februar 2022 sei daher von Gesetzes wegen nichtig. Aus diesem Grund könne die KESB Seeland B.________ keine Auskunft erteilen (Beschwerdebeilage 2). 4. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe unleserlich, beim Gericht am 25. Februar 2022 eingegangen) beantragte die Beschwerdeführerin die Feststel- lung einerseits der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 und andererseits der Nichtigkeit des Schreibens der Vorinstanz vom 15. Februar 2022. Zudem sei festzustellen, dass C.________ als handlungsfähig zu gelten habe. Damit verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung (jedenfalls von Teilen) des Entscheides der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 (pag. 1). 5. Am 3. März 2022 schrieb die Beschwerdeführerin erneut an das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht. Sie machte geltend, dass die Errichtung der Beistand- schaft aufgrund der bestehenden Vollmacht ungültig sei. Indem die KESB diese Vollmacht für ungültig erklärt habe, verhalte sie sich unangemessen, weshalb ge- gen sie ein Verfahren eingeleitet werden müsse (pag. 13). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde (pag. 17 f.). 7. Am 9. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellung- nahme ein (pag. 23) und erklärte ausdrücklich an ihren Anträgen festzuhalten. Wei- ter führt sie zusammengefasst aus, dass sie die Errichtung der Beistandschaft über C.________ als Prozessbetrug erachte und deren Richtigkeit bezweifle. Zudem sei es unhaltbar, dass die Vorinstanz ihr keine Einsicht in das «Gutachten» gebe. Hin- sichtlich ihrer Interessenlage sei festzuhalten, dass sie sich mit Immobilien befasse und im Interesse von C.________ handle. II. 8. Das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, namentlich Art. 65 ff. des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316], zur Anwendung (Art. 450 f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9. Weil sich vorliegend in erster Linie rechtliche Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3 10. 10.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Abs. 1 Bst. a KESG und Art. 28 Abs. 4 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Damit unterliegen der Anfechtung beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht insbesondere Ent- scheide über Anordnungen erwachsenenschutzrechtlicher (Art. 363 ZGB bis Art. 453 ZGB) und kindesrechtlicher Massnahmen bzw. Kindesschutzmassnahmen (Art. 275 Abs. 1, Art. 287 Abs. 1, Art. 298b Abs. 1- 4, Art. 298d, Art. 301a Abs. 2 und 5, Art. 306 Abs. 2, Art. 307- 310; Art. 311 Abs. 1, Art. 312, Art. 315a Abs. 1, Art. 318 Abs. 3 und Art. 327c Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB) sowie diesbezügliche Verfügungen (DROESE/STECK, in: Basler Kommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 450 ZGB). Als Verfügung gilt eine einseitige, hoheitliche und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 5 VwVG). 10.2 Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss die Errichtung der Bei- standschaft für C.________. Diesbezüglich handelt es sich um einen Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes, welcher ein gültiges Anfechtungsobjekt dar- stellt. Für die Überprüfung dieses Entscheides ist das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht örtlich, sachlich und funktional zuständig. 10.3 Soweit die Beschwerdeführerin das Schreiben der KESB Seeland vom 15. Februar 2022 an B.________ anficht, liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Mit diesem Schreiben informierte die KESB Seeland B.________ und dadurch die Beschwer- deführerin lediglich darüber, dass sie die Vollmacht als ungültig erachte. Erwach- senenschutzrechtliche oder allgemein öffentlich-rechtliche Anordnungen wurden in diesem Schreiben keine getroffen. Es wurden damit keine Rechte und Pflichten begründet. Demzufolge handelt es sich beim angefochtenen Schreiben vom 15. Februar 2022 weder um einen Entscheid noch um eine Verfügung. Vielmehr ist es als behördliche Informationsaktivität zu qualifizieren, welcher keine Rechtswir- kung und keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 94 f zu Art. 5 VwVG). Auf das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 10.4 Ebenso wenig ist auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 einzutreten. Das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht ist zur materiellen Beurteilung einer Vollmacht sachlich nicht zustän- dig, denn es handelt sich dabei nicht um eine kindes-, kindesschutz- oder erwach- senenschutzrechtliche Anordnung der KESB. Die Gültigkeit einer Generalvollmacht ist materiellrechtlich eine Frage des Zivilrechts, welche von den zuständigen Zivil- gerichten zu beurteilen wäre. 10.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzge- richt ihre Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten solle, sofern Ersteres zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 4 und 3 VRPG besteht für eine befasste Behörde des Kantons Bern im Verhältnis zu Zivilgerichten eine Weiterleitungspflicht, soweit die Eingaben öffentlich-rechtliche Angelegenheiten einschliesslich solcher, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, zum Gegenstand haben. Zu den öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gehören alle Streitigkeiten, die dem Verwaltungs- oder Staatsrecht zuzu- rechnen sind (vgl. DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 4 VRPG). Bei der Frage der Gül- tigkeit einer Vollmacht handelt es sich – wie erwähnt – um eine Frage des Zivil- rechts. Damit ist im vorliegenden Verfahren nicht eine verwaltungs- oder staats- rechtliche, sondern vielmehr eine rein privatrechtliche Angelegenheit zu beurteilen. Es besteht daher keine Weiterleitungspflicht an das zuständige Zivilgericht. Daran ändert auch der erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin nichts. 11. 11.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 10. Februar 2022 hinsichtlich Erwachsenenschutzmassnahmen anficht, ist fraglich, ob sie in eigenem Namen oder im Namen der Betroffenen Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdeführerin reicht zusammen mit der Beschwerde vom 22. Februar 2022 die Vollmacht vom 10. Februar 2022 als Beilage ein. Diese enthält eine Pas- sage, wonach die Beschwerdeführerin ermächtigt sei, für die Betroffene Beschwer- de gegen die Errichtung einer Beistandschaft zu erheben. Die Vollmacht könnte daher eine Prozessvollmacht darstellen. Diesfalls würde die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Betroffenen handeln und das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht müsste sich zur Zulässigkeit der Vertretung und – sofern eine Vertretung zulässig ist – zur Gültigkeit der Vollmacht äussern. Nachfolgend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Ver- tretung der Betroffenen befugt ist. Ist dies nicht der Fall, muss in einem nächsten Schritt überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde in eigenem Namen legitimiert ist. 11.2 11.2.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. 1 i.V.m. Art. 48 KESG kann sich die betroffene Person von einer in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes erfahrenen oder ihr na- hestehenden Person im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vertreten lassen. Tritt die beschwerdeführende Person als Vertreterin für die Betrof- fene auf, muss sie eine gültige Vollmacht für den spezifischen Prozess vorlegen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRPG). 11.2.2 Der Begriff der nahestehenden Person nach Art. 48 KESG ist gleich auszulegen wie jener in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Es kann daher auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abgestellt werden. Demnach gilt ei- ne Person als nahestehend, wenn es als wahrscheinlich erscheint, dass sie die In- teressen der betroffenen Person kennt und diese auch wahrnimmt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Die (angeblich) na- hestehende und zur Vertretung berechtigte Person muss eine Beziehung zur Be- troffenen bzw. die Anforderungen daran – (1) die unmittelbare Kenntnis der Per- sönlichkeit der Betroffenen, (2) die Bejahung der Beziehung durch die Betroffene 5 und (3) die Verantwortung für das Ergehen der Betroffenen – glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). 11.2.3 Als nahestehende Person qualifizieren in erster Linie natürliche Personen wie bei- spielsweise die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freund- schaft mit der betroffenen Person Verbundene (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch eine juristische Per- son – beispielsweise eine Bank bzw. deren Angestellte – eine nahestehende Per- son im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sein kann. Ein Näheverhältnis wird bei einer juristischen Person allerdings lediglich dann bejaht, wenn die betroffene Per- son zuvor intensiv von dieser bzw. von deren Angestellten begleitet worden ist. Es muss dabei ein besonders enger Kontakt zwischen dem betroffenen Kunden und der vertretungsberechtigten juristischen Person bestehen. Mit anderen Worten muss zwischen der Betroffenen und der nahestehenden juristischen Person ein langjähriges Vertrauensverhältnis vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die juristische Person eine langjährige und umfassende Finanzplanung für die be- troffene Person machte (BGE 137 III 67 E. 3.6, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_391/2013 vom 7. November 2013, E. 2.2, wonach es nicht willkürlich ist, dass das Obergericht des Kantons Thurgau einer GmbH, welche Kinder und Jugendli- che in Pflegefamilien unterbringt und die Beteiligten während des Pflegeverhältnis- ses begleitet und berät, keine Legitimation zugesprochen hat). 11.2.4 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit dem Zweck Immobilien zu verwalten. Es ist nicht davon auszugehen und wird von ihr auch nicht dargelegt, dass sie in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes besonders erfahren ist. Die Beschwerdeführerin wäre daher lediglich zur Vertretung der Betroffenen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht befugt, wenn sie als nahestehende Person qualifizieren würde. 11.2.5 Dem Schreiben vom 15. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft der Betroffenen bis anhin nicht von der Beschwerdeführerin verwaltet wurde. Die Beschwerdeführerin wurde auch erst im Herbst 2021 im Handelsregister eingetragen, so dass sie vor diesem Zeit- punkt ohnehin keine Liegenschaftsverwaltungstätigkeiten hätte wahrnehmen kön- nen. Dass bereits vor der Gründung der Beschwerdeführerin eine intensive und langjährige Beziehung zwischen der Betroffenen und dem Eigner oder Angestellten der Beschwerdeführerin bestanden habe, wird von ihr nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Entsprechend besteht zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Eigner oder ihren Angestellten und der Betroffenen kein langjähriges Vertrauensverhältnis. Bereits deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht als eine der Betroffenen nahestehende Person qualifiziert werden. Zudem geht aus den Ak- ten hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Eigner daran interessiert ist, die Liegenschaft der Betroffenen (zu einem tiefen Preis) zu erwerben. Gestützt darauf bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Interessen der Be- troffenen kennt und diese mit der vorliegenden Beschwerde wahrt. 6 11.2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht zur Vertretung der Betroffe- nen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht befugt, unabhängig davon, ob sie über eine gültige Vollmacht verfügt oder nicht. Es kann offen bleiben, ob die Prozessvollmacht vom 10. Februar 2022 gültig erstellt worden ist. Es bleibt zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Seeland vom 15. Februar 2022 legitimiert ist. 11.3 11.3.1 Zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert sind am Verfahren beteiligte Perso- nen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die der Betroffenen Nahestehenden (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 11.3.2 Als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gilt in erster Linie die von der angefochtenen Anordnung der Vorinstanz direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person. Wer nicht unmittelbar von der getroffenen Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraussetzun- gen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen, da- mit er in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert ist (DROESE/STECK, a.a.O., N. 30 zu Art. 450 ZGB). 11.3.3 Der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022 betrifft Erwachsenenschutz- massnahmen, welche lediglich C.________ betreffen. Die Beschwerdeführerin ist von der angeordneten Massnahme nicht betroffen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sie – wie der Vollmacht vom 10. Februar 2022 zu entnehmen ist – als Bei- ständin eingesetzt werden möchte. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Entscheid vom 15. Februar 2022 keine eigene Betroffenheit ableiten. Sie ist folglich nicht als «am Verfahren Beteiligte» im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 11.3.4 Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass der Beschwerdeführerin aus den bereits erwähnten Gründen keine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt. Diesbezüglich wird auf Ziff. 11.2 hiervor verwiesen. 11.3.5 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin als Dritte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB qualifiziert werden kann und sich daraus eine Beschwerdelegiti- mation ergibt. Dritte sind gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Be- schwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen und ein rechtliches Interesse verfolgen, das durch das Erwachsenenschutzrecht ge- schützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten In- teresses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3). Ein Dritter, der nicht als nahestehende Person gelten kann und vorgibt, keine eigenen Zwecke, sondern die Interessen der Betroffenen zu verfolgen, ist nicht zur Be- 7 schwerde legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015, E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Lie- genschaftsverwaltung der Liegenschaft am H.________ (Ortschaft) im Interesse von C.________ übernehmen wolle, macht sie keine eigennützigen Zwecke gel- tend. Vielmehr statuiert die Beschwerdeführerin, dass sie im Interesse der Betrof- fenen handle. Sie ist daher auch als Dritte nicht zur Beschwerde legitimiert. 11.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder im Namen der Betroffenen noch in eigenem Namen dazu berechtigt, den vorliegenden Prozess zu führen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, dieser kein Erfolg beschieden wäre. Die materiell- rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Das Bestehen einer Generalvollmacht verhindert die gültige Errichtung einer Beistandschaft nicht. Ebenso wenig verpflichtet eine Generalvollmacht die Behörde, die Bevollmächtigte als Beistandsperson einzusetzen. Will sich eine urteilsunfähige Person im Rechts- verkehr durch eine bestimmte Person vertreten lassen, muss sie – solange sie handlungsfähig ist – einen Vorsorgeauftrag erlassen. Die Beschwerdeführerin könnte daher als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, wenn ein formgültiger (Art. 361 Abs. 1 ZGB) Vorsorgeauftrag (zugunsten der Beschwerdeführerin) vorlie- gen würde (1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten wären (2), die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet wäre (3) und keine weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes nötig wären (4). Das Vorliegen eines Vor- sorgeauftrags behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung für die Betroffene errichtet und E.________ – nicht die Be- schwerdeführerin – als Beiständin eingesetzt. III. 13. 13.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestim- mungen des VRPG. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 13.2 Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12] auf CHF 600.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 14. 14.1 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. Ohnehin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8 14.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 9 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - C.________ (in geeigneter Weise mitzuteilen durch die Beiständin) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern - der Beiständin, E.________, Regionaler Sozialdienst F.________(Gemeinde) Bern, 20. April 2022 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Estermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig. 10