7. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'906.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 8. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 7 hiervor wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: