4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (KES 21 949). 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6. Für das Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (KES 21 949).