3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen (KES 21 948). Die Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids der KESB Oberland Ost vom 25. November 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und C.________ wird bis zum Vorliegen eines Entscheids des Regionalgerichts Oberland im Eheschutzverfahren wie folgt vorsorglich geregelt: Dienstagvormittag, 09:00-11:30 Uhr, wobei die Besuche begleitet stattzufinden haben.