13 CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 16.3 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote eine amtliche Entschädigung von CHF 1'660.60 geltend, entsprechend einem Aufwand von 7.6 Stunden (KES 21 948, pag. 67 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint geboten. 16.4 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.___