16. 16.1 Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdeführer ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin festzusetzen. 16.2 Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 KAG geregelt. Danach bemisst sich die angemessene Entschädigung nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art.