KES 21 948, pag. 67 ff.). Das verlangte Honorar erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der sich stellenden Rechts- und Tatfragen angemessen. Die geltend gemachten Auslagen und die Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 15.4 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'906.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.