15. 15.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführerin zudem ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15.2 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, wobei sich die Bemessung des Parteikostenersatzes nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung richtet (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).