12 14. 14.1 Die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 14.2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 21 949) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).