12. 12.1 Die Beschwerdeführerin erzielt kein eigenes Einkommen und wird vom Sozialdienst unterstützt (vgl. Beilage 3 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Sie gilt damit ohne weiteres als mittellos im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG. Ihre Beschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. 12.2 Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen war die rechtsunkundige Beschwerdeführerin zudem auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Ihr wird daher antragsgemäss Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. V.