Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und C.________ wird bis zum Vorliegen eines Entscheids des Regionalgerichts Oberland im Eheschutzverfahren wie folgt vorsorglich geregelt: Dienstagvormittag, 09:00-11:30 Uhr, wobei die Besuche begleitet stattzufinden haben. 11 IV. 10. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Verfahren KES 21 949).