Besuchsrechtsbegleitung vom 23. November 2021 und E-Mail vom 24. November 2021, alle in den KESB Akten). Die Erwägung der KESB, wonach im Zeitpunkt des Entscheids vom 25. November 2021 nur noch die Übergaben begleitet stattgefunden hätten (vgl. E. II/6 des angefochtenen Entscheids), bestätigt sich mit Blick auf die Rückmeldungen zur bisherigen Besuchsrechtsbegleitung nicht. 9.3 Die Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 25. November 2021 wird daher wie folgt abgeändert: Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.____