Die Beschwerdeführerin beantragt keine vollständige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, sondern die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs dahingehend, dass einmal wöchentlich jeweils am Dienstagvormittag von 09:00 – 11:30 Uhr begleitete Besuche stattzufinden hätten. Die Ausübung eines wöchentlichen begleiteten Besuchsrechts entspricht im Wesentlichen dem bis zum angefochtenen Entscheid gelebten Besuchsrechtsmodell (vgl. Rückmeldung Besuchsrechtsbegleitung vom 25. Oktober 2021, E-Mail vom 22. Oktober 2021 betreffend Besuch vom 21. Oktober 2021, Rückmeldung