Soweit die Parteien den Entscheid der KESB nicht angefochten haben, hat dieser folglich weiterhin Geltung. Die Beschwerdeführerin beantragt keine vollständige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, sondern die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs dahingehend, dass einmal wöchentlich jeweils am Dienstagvormittag von 09:00 – 11:30 Uhr begleitete Besuche stattzufinden hätten.