9. 9.1 Die Beschwerde der Kindsmutter wird nach dem Gesagten gutgeheissen. Die Beschwerde des Kindsvaters wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. 9.2 Die von der KESB in Überschreitung ihrer Kompetenz getroffene vorsorgliche Regelung hat lediglich die Anfechtbarkeit und nicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge (BGE 145 III 436 E. 4 S. 440). Soweit die Parteien den Entscheid der KESB nicht angefochten haben, hat dieser folglich weiterhin Geltung.