10 sprochen werden, der dringend zu begegnen wäre. Auch dem Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region Jungfrau vom 20. Dezember 2021 kann nicht entnommen werden, dass die vorläufige Beibehaltung der bisher gelebten Betreuung eine akute Kindswohlgefährdung für E.________ mit sich bringen würde. Eine Entfremdung zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer ist bei weiterhin einmal wöchentlich stattfindenden Besuchen nicht zu befürchten. Am 18. Januar 2022 findet bereits die Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Oberland statt.