5) auch keine Rechtsverweigerung darstellen, wenn die KESB im Entscheid vom 25. November 2021 auf eine entsprechende Zuteilung verzichtet beziehungsweise sich mit der Frage nicht mehr befasst hat, nachdem sie den Antrag auf superprovisorische Obhutszuteilung an den Kindsvater mit Entscheid vom 24. September 2021 abgewiesen hatte. Die Zuständigkeit für die (vorsorgliche) Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sowie eine allfällige Obhutszuteilung liegt einzig beim Regionalgericht Oberland. 8.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass während des Aufenthalts von E.____