Ebenfalls nicht mehr zuständig wäre die KESB für die vorsorgliche Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gewesen. Es kann daher entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (KES 21 954, pag. 5) auch keine Rechtsverweigerung darstellen, wenn die KESB im Entscheid vom 25. November 2021 auf eine entsprechende Zuteilung verzichtet beziehungsweise sich mit der Frage nicht mehr befasst hat, nachdem sie den Antrag auf superprovisorische Obhutszuteilung an den Kindsvater mit Entscheid vom 24. September 2021 abgewiesen hatte.