307 Abs. 3 ZGB). Wo diese mildesten Massnahmen nicht ausreichen, ist entweder eine Beistandschaft anzuordnen (Art. 308 ZGB), das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben (Art. 310 ZGB) oder als letztes Mittel die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. zu den einzelnen Kindesschutzmassnahmen BREITSCHMID, a.a.O., N. 2 und N. 19 ff. zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen dienen ausschliesslich der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung (BGE 140 III 10 E. 6 S. 14). Die Regelung des persönlichen Verkehrs oder die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil fallen nicht unter die Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art.