In den eherechtlichen Verfahren geht es meist auch zentral um Unterhalt. Nach der ratio legis, wonach das für den Unterhalt zuständige Gericht alle dafür wesentlichen Fragen regelt, sollten diese Fälle alle möglichst gleich behandelt werden und es sollten gegenüber eherechtlichen Verfahren möglichst nicht andere Zuständigkeitsregeln für die KESB gelten als gegenüber Unterhaltsklagen. Das Gesetz sieht als Kindesschutzmassnahmen insbesondere die Beratung, die Ermahnung oder die Erteilung bestimmter Weisungen an die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind vor (Art. 307 Abs. 3 ZGB).