315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB ist nicht ausdehnend auf die Regelung weiterer Kinderbelange zu verstehen (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 439 f. betreffend Kindesunterhalt). Die Art. 133 Abs. 1, 176 Abs. 3 und Art. 275 Abs. 2 ZGB zielen in die gleiche Richtung wie Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO. Das Bundesgericht weist im erwähnten Entscheid darauf hin, dass Obhuts- und Betreuungsfragen für die Unterhaltsfestsetzung ausschlaggebend seien. In den eherechtlichen Verfahren geht es meist auch zentral um Unterhalt.