9 dem Gericht aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit dem Fall in der Vergangenheit sowie aufgrund räumlicher Distanz an Vertrautheit mit den familiären Verhältnissen mangelt (Urteil des Bundesgerichts 5C.252/2005 vom 16. Dezember 2005). 8.4.3 Die Zuständigkeit der KESB besteht nach Art. 315a Abs. 3 ZGB nur weiter für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Art. 315a Abs. 3 Ziff.