8. 8.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die KESB für die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ zuständig war, nachdem die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2021 ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Oberland eingeleitet hatte. 8.2 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund der Akten und des bisherigen Verfahrensverlaufs erscheine eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs aus Sicht des Kindswohls dringlich, um einer weiteren Entfremdung von E.________ zum Kindsvater entgegenzuwirken.