Ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des Regionalgerichts Oberland im hängigen Eheschutzverfahren (KES 21 954, pag. 13). Neue Erkenntnisse zum rechtserheblichen Sachverhalt sind aus diesen Akten nicht zu erwarten, zumal bislang noch keine Eheschutzverhandlung stattgefunden hat. 8 III.