6. Art. 19 Abs. 2 VRPG verweist für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel auf die Vorschriften der ZPO. Art. 296 ZPO sieht für Verfahren, welche Kinderbelange betreffen, den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz vor. Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) bis zur Urteilsberatung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Soweit vor dem KESGer entscheidrelevante neue Tatsachenbehauptungen geltend gemacht und neue Beweismittel eingereicht wurden, sind sie somit zu berücksichtigen.