111 Abs. 4 VR- PG). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 5. Angefochten wurden lediglich die Dispositiv Ziffern 1 (vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs) und 8 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) des Entscheids der KESB vom 25. November 2021. Nicht angefochten und damit in formelle Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv Ziffern 2 – 7 (vgl. zur formellen – nicht aber materiellen – Rechtskraft vorsorglicher Massnahmen BGE 138 III 382 E. 3.2.2 S. 385).