3.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erfolgt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm über Weihnachten und Neujahr 2021/2022 ein Ferienrecht von zwei beziehungsweise einer Woche einzuräumen, ist das Verfahren infolge Zeitablaufs als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 3.6 Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.