41 ff.). Die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den von ihm im Verfahren vor der KESB beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2021). Die KESB hat den Anträgen des Beschwerdeführers im Entscheid vom 24. November 2021 nicht beziehungsweise nicht vollständig entsprochen. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers liegen daher im Rahmen des durch das Anfechtungsobjekt vorgegebenen Streitgegenstands.