Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Beschwerde des Kindsvaters sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Bei den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen handle es sich nicht um Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB. Da ein Eheschutzverfahren hängig sei, sei gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB das Eheschutzgericht zuständig, die Obhut und den persönlichen Verkehr zu regeln. Auch liege keine zeitliche Dringlichkeit vor. Die angerufene Instanz sei daher nicht zuständig (KES 21 954, pag. 41 ff.).