6 3.1.2 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend, da die KESB nicht über seinen Antrag auf (vorsorgliche) Zuteilung der Obhut entschieden habe (KES 21 954, pag. 5). Das KESGer ist für Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die KESB ebenfalls zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG und Art. 28 Abs. 4 OrR OG). 3.1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Beschwerde des Kindsvaters sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.