3. 3.1 3.1.1 Angefochten ist die Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids vom 25. November 2021, worin die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ vorsorglich regelte. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Für die Beschwerden gegen den Entscheid der KESB Oberland Ost ist das KESGer zuständig (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz, [KESG; BSG 213.316], sowie Art.