Weiter hat er den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Instruktionsrichter des KESGer hat die Parteien über die vorgesehene Vereinigung der Verfahren KES 21 948 und KES 21 954 nach Durchführung der Schriftenwechsel orientiert (KES 21 954, pag. 21 ff.). 2.3.3 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 hat die KESB auf eine Stellungnahme verzichtet (KES 21 954, pag. 31 ff.). 2.3.4 Am 20. Dezember 2021 hat der Sozialdienst Region Jungfrau den von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht erstellt (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022, KES 21 954).