2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2021 die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Neuregelung wie folgt beantragt (KES 21 954, pag. 1 ff.): E.________ sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Der persönliche Verkehr zwischen E.________ und A.________ sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Regionalgerichts Oberland zu regeln. Evtl. sei die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und C.________