Er hielt fest, bis auf Weiteres gelte somit, dass der persönliche Verkehr zwischen E.________ und dem Kindsvater einmal wöchentlich am Dienstagvormittag von 09.00 bis 11.30 Uhr in Begleitung stattfinde. Weiter hat der Instruktionsrichter des KESGer der KESB sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen eine Vernehmlassung beziehungsweise Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin einzureichen (KES 21 948, pag. 33 ff.). 2.2.4 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 hat die KESB auf eine Stellungnahme verzichtet (KES 21 948, pag.