Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter des KESGer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen, soweit im angefochtenen Entscheid Besuche am Donnerstagvormittag und am Wochenende sowie eine Begleitung bloss der Übergaben am Dienstagvormittag angeordnet wurden. Er hielt fest, bis auf Weiteres gelte somit, dass der persönliche Verkehr zwischen E.________ und dem Kindsvater einmal wöchentlich am Dienstagvormittag von 09.00 bis 11.30 Uhr in Begleitung stattfinde.