2.2.2 Gleichentags hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin gestellt (KES 21 949). 2.2.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 hat der Instruktionsrichter des KESGer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen, soweit im angefochtenen Entscheid Besuche am Donnerstagvormittag und am Wochenende sowie eine Begleitung bloss der Übergaben am Dienstagvormittag angeordnet wurden.