2. 2.1 Gegen den Entscheid der KESB vom 25. November 2021 haben die Parteien je separat Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend: KESGer) erhoben. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2021 die Aufhebung beziehungsweise Abänderung des angefochtenen Entscheids wie folgt beantragt (KES 21 948, pag. 3 ff.): 1. Ziffer 1 sei wie folgt aufzuheben/abzuändern: Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und C.________ sei bis zum Vorliegen eines Entscheides des Regionalgerichts Oberland wie folgt vorsorglich zu regeln: