Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 24. November 2021, es sei keine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs anzuordnen. Eventualiter sei der persönliche Verkehr vorsorglich so zu regeln, dass bis zum Vorliegen eines Entscheids des Regionalgerichts einmal wöchentlich jeweils am Dienstagvormittag von 09:00 bis 11:30 Uhr begleitete Besuche stattfinden. 1.10 Am 25. November 2021 fällte die KESB folgenden Entscheid: 1. Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und C.________ wird bis zum Vorliegen eines Entscheids des Regionalgerichts Oberland gestützt auf Art. 273 Abs. 1 i.V.m.