und ihm sei wie folgt zu regeln: - Dienstag, 11:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr; - Freitag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 11:00 Uhr (subevtl. bis Samstag 19:00 Uhr). - zusätzlich sei dem Kindsvater über Weihnachten/Neujahr 2021/2022 ein Ferienrecht von mindestens einer Woche einzuräumen. 1.9.3 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 24. November 2021, es sei keine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs anzuordnen.